Amtsvormundschaft
Bei den Amtsvormundschaften gilt es zu unterscheiden zwischen gesetzlichen Amtsvormundschaften, dies sind Amtsvormundschaften, z. B.
- bei Adoptionen; sie enden mit der Adoption des Kindes
- bei Kindern von minderjährigen Müttern; sie enden mit der Volljährigkeit der Mutter und bestellten Amtsvormundschaften, z. B.
- für Kinder, die ohne elterliche Sorge sind, weil das Sorgerecht ruht oder entzogen wurde. Sie enden mit der Volljährigkeit des Kindes.
Der Amtsvormund übt die elterliche Sorge in allen Lebensbereichen des Kindes aus, d. h., die elterliche Sorge wird in vollem Umfang ersetzt. Aufgaben der Amtsvormundschaft sind die Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge. Dazu gehören z. B. die Sicherung von Unterhaltsansprüchen, Sozialleistungen und Erbansprüchen, die Vertretung bei Rechtsgeschäften usw.
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