Erhält ein Kind vom anderen, nicht betreuenden Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt, gewährt das Jugendamt auf Antrag des betreuenden Elternteiles unter bestimmten Voraussetzungen für längstens 72 Monate Unterhaltsvorschuss. Die Leistung ist antragsabhängig und kann unter bestimmten Voraussetzungen maximal einen Monat rückwirkend gezahlt werden.
Unterhaltsvorschuss wird gewährt, wenn das Kind
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt - von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragverordung erhält - das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Die Unterhaltsvorschusskasse versucht, den ausbezahlten Unterhaltsvorschuss vom unterhaltsberechtigten Elternteil wiederzubekommen.
Weitere Infos erhalten Sie unter der Telefonnummer 07721 82-2194.
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